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Pflegegeld: Rechte, Pflichten und wichtige Fallstricke für Pflegebedürftige

Dr. Kyle Benson

Pflegegeld bringt Flexibilität in der häuslichen Versorgung, doch falsche Annahmen und fehlende Nachweise gefährden den Anspruch. Wer seine Pflegelösung selbst gestalten will, sollte die gesetzlichen Vorschriften genau kennen.

Pflegegeld nach § 37 Abs. 3 SGB XI: Verpflichtende Beratung und Nachweispflicht

Für alle, die ausschließlich Pflegegeld beziehen und keinen ambulanten Pflegedienst engagieren, schreibt der Gesetzgeber regelmäßige Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst vor. Diese Termine müssen fristgerecht wahrgenommen und der Nachweis hierüber bei der Pflegekasse eingereicht werden. Ein versäumter Beratungseinsatz kann zur Kürzung oder Einstellung des Pflegegeldes führen. Die jeweilige Häufigkeit hängt vom Pflegegrad ab: In Pflegegrad 2 und 3 ist halbjährlich, in den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich ein Beratungsbesuch verpflichtend. Der Nachweis ist essenziell und sollte stets fristgerecht eingereicht werden, um Sanktionen zu vermeiden.

Wohnformenwechsel: Entfall des Pflegegelds bei stationärer Versorgung

Wer in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder eine besondere Wohnform wie eine vollstationäre Einrichtung umzieht, erhält kein Pflegegeld mehr. Stattdessen werden Leistungen als pauschale Sachleistungen nach § 43 beziehungsweise § 43a SGB XI ausbezahlt. In diesem Zuschnitt übernimmt die Pflegekasse einen festen Anteil der pflegebezogenen Aufwendungen direkt mit der Einrichtung. Pflegegeld gibt es in diesen Fällen nicht mehr, da die häusliche Versorgung entfällt.

Krankenhaus- und Reha-Aufenthalt: Ruhen des Pflegegelds ab fünfter Woche

Pflegebedürftige, die länger als vier Wochen im Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung verbringen, erhalten ab der fünften Woche kein Pflegegeld mehr. Erst mit der Rückkehr in die häusliche Pflege wird die Auszahlung des Pflegegelds wieder aufgenommen. Eine rechtzeitige Information der Pflegekasse beschleunigt die Wiederaufnahme des Anspruchs und verhindert Rückforderungen aufgrund zu viel gezahlter Beträge.

Kombinationsleistungen und Kürzung des Pflegegelds bei voller Sachleistung

Wer ambulante Pflegesachleistungen eines Dienstes und Pflegegeld kombinieren möchte, muss sich auf eine sogenannte Kombi-Quote festlegen. Sobald die Sachleistungen vollständig ausgeschöpft werden, reduziert sich das Pflegegeld anteilig bis auf null. Die festgelegte Kombi-Quote gilt grundsätzlich für sechs Monate und bindet den Pflegebedürftigen an diese Aufteilung, eine vorzeitige Änderung ist meist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

Mitwirkungspflicht: Auskunftspflicht und Terminwahrnehmung

Das Sozialgesetzbuch verpflichtet Empfängerinnen und Empfänger von Pflegegeld zur aktiven Mitwirkung. Dazu gehören die rechtzeitige Erbringung von Nachweisen, die wahrgenommene Teilnahme an Beratungseinsätzen und die vollständige Auskunftserteilung gegenüber der Pflegekasse (§ 66 SGB I). Kommt es zu Terminversäumnissen oder verweigert jemand notwendige Informationen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld einstellen oder entziehen.

Rückforderungen durch die Pflegekasse bei Überzahlung

Kommt es durch Tod der pflegebedürftigen Person oder andere Umstände zu einer Überzahlung, ist die Pflegekasse gesetzlich verpflichtet, die zu viel ausgezahlten Beträge zurückzufordern. Sobald die pflegebedürftige Person verstirbt oder der Anspruch entfällt, endet das Recht auf Pflegegeld umgehend. Angehörige sollten deshalb rasch Kontakt zur Pflegekasse aufnehmen und den entsprechenden Status mitteilen.

Fazit: Sorgfalt schützt vor bösen Überraschungen

Sowohl für pflegebedürftige Menschen als auch für deren Angehörige ist es ratsam, alle Nachweise zu Beratungseinsätzen und Mitwirkungspflichten lückenlos zu führen. Wer die Regeln zu stationärer Versorgung, Kombinationslösungen oder Mitwirkung kennt, kann das Pflegegeld ohne Kürzungen und Rückforderungen optimal nutzen. Informationsangebote der Pflegekasse sowie Unterstützung durch Pflegeberatungsstellen tragen dazu bei, die eigene finanzielle Planung sicher aufzustellen.

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